Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden Bedingungen sind Grundlage unserer sämtlichen Lieferungen und Leistungen. Gegenüber Unternehmern und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie gegenüber öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind unsere Bedingungen auch dann maßgebend, wenn wir uns bei späteren Lieferungen und Leistungen nicht ausdrücklich auf sie berufen, sofern der Geschäftspartner unsere Bedingungen aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen mußte.
1.2. In Ergänzung dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für Unternehmer die „Gebräuche im inländischen Handel mit Rundholz, Schnittholz, Holzwerkstoffen und anderen Holzhalbwaren“ („Tegernseer Gebräuche“) in ihrer jeweiligen, bei Vertragsschluß gültigen Fassung; dies auch dann, wenn der Vertragsgegenstand nicht zu den in der Präambel der Tegernseer Gebräuche aufgeführten Waren gehört.
2. Angebote und Kaufabschluss-Bestätigungsschreiben
2.1. Alle Angebote sind freibleibend, es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
2.2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2.3. Abweichende Vorschriften, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird. Kollidieren diese ALZ mit anderen Bedingungen, so gelten nicht das Bürgerliche und das Handelsrecht, sondern diese ALZ, es sei denn, es handelt sich um zwingende gesetzliche Vorschriften.
3. Datenspeicherung
Der Verkäufer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Käufers zu verwerten und zu speichern.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.1.1. Bei Verträgen mit Unternehmern ist der Verkäufer im Falle fehlender Selbstbelieferung berechtigt, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit zu verlängern.
4.1.2. Bei Verträgen mit Verbrauchern ist der Verkäufer dann, wenn er unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen Ware, die zur Vertragserfüllung vorgesehen war, beliefert wurde, berechtigt, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit, maximal einen Monat, zu verlängern.
4.1.3. Alternativ ist der Verkäufer in den Fällen der Ziffern 4.1.1. und 4.1.2. berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Vertragspartner rechtzeitig, spätestens unverzüglich nach Abruf der Ware durch den Kunden, über die Nichtverfügbarkeit informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.
4.1.4. Bei anhaltender, unverschuldeter Nichtbelieferung kann der Verkäufer vor Ablauf der verlängerten Lieferfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten. Etwaige Ansprüche gegen den Vorlieferanten tritt der Verkäufer auf Verlangen des Kunden an diesen ab.
4.1.5. Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen oder vollständigen Erfüllung durch Umstände wie höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportver-zögerungen oder unabwendbare Ereignisse gehindert, ist er berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern, wenn er die Umstände nicht zu vertreten hat. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, darf der Verkäufer auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert hat. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind unverzüglich zurückzuerstatten.
4.2. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit berechtigt den Käufer nur dann zum Rücktritt wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung oder Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen statt der Leistung, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat. Die Nachfrist verkürzt sich auf mindestens 7 Tage, wenn die Leistungszeit gem. Ziff. 4.1.1. bis 4.1.5. verlängert worden war. Das Rücktrittsrecht des Verkäufers gem. Ziff. 4.1.1. bis 4.1.5. bleibt hiervon unberührt. Für eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers gilt ergänzend Ziff. 7.
4.3. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer, unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, bei Verzug zu entschädigen, es sei denn, Weigerung oder Verspätung beruhen auf Umständen, die wir zu vertreten haben.
4.4. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner für die ordnungsgemäße Abnahme der bestellten Waren und für die Bezahlung des Kaufpreises. Sämtliche Käufer bevollmächtigen sich gegenseitig, in allen den Vertrag betreffenden Angelegenheiten unsere rechtsverbindlichen Erklärungen entgegenzunehmen.
4.5. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der zu liefernden Waren geht bei Transport mittels fremder oder eigener Fahrzeuge in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres auch, wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5. Zahlung
5.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind die Waren in bar beim Empfang zu bezahlen.
5.2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.
5.3. Der Kunde kann mit Gegenforderungen nicht gegen Forderungen des Verkäufers aufrechnen, ausgenommen mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
5.4. Wegen Mängel oder sonstiger Beanstandungen steht Unternehmern kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
5.5. Kommt der Kunde mit der Hauptforderung oder mit sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat er den Zinsschaden und die sonstigen Kosten zu ersetzen. Der Zins beträgt mindestens 5% über dem Basiszinssatz, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren oder der Verkäufer einen höheren Schaden nach. § 353 HGB bleibt unberührt.
5.6. Steht dem Verkäufer ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu, so beträgt dieser 15% der vereinbarten Kaufpreissumme, es sei denn, der Käufer weist einen geringeren oder der Verkäufer einen höheren Schaden nach.
6. Mängelrügen und Gewährleistung
6.1.1. Offensichtliche Mängel sind von Unternehmern schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen, zu rügen. Die Frist beginnt mit dem Eingangstag der Ware beim Käufer. Verbraucher müssen offensichtliche Mängel zum Erhalt ihrer Mängelansprüche innerhalb von 2 Wochen schriftlich rügen.
6.1.2. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen ab Entdeckung, unter Einstellung jeder weiteren Be- oder Verarbeitung der gesamten zusammenhängenden Lieferpartie zu rügen. Die Untersuchungspflichten nach § 377 HGB bleiben unberührt.
6.2. Anstelle der gesetzlichen Mängelansprüche wird lediglich das Recht auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt. Schlägt das eine oder andere fehl, lebt das Recht auf Minderung oder auf Rücktritt vom Vertrag wieder auf. Für eventuelle Schadensersatzansprüche des Käufers gilt ergänzend Ziff. 7.
6.3. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von einer zusammenhängenden Lieferpartie nichts entnommen werden. Widrigenfalls verliert der Käufer seine Rechte, es sei denn, die genaue Feststellung des Mangels durch den Verkäufer wird dadurch nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert.
6.4. Unternehmern stehen berechtigte Mängelansprüche gegen den Verkäufer wegen mangelhafter Waren, die nicht aus seiner Produktion/Verarbeitung stammen, nur zu, wenn die gerichtliche Inanspruchnahme des Vorlieferanten nicht zum Erfolg geführt hat. An die gerichtliche Entscheidung ist der Verkäufer nur im Falle der Streitverkündung gebunden. Der Verkäufer leitet Mängelrügen an den Vorlieferanten weiter und tritt seine entsprechenden Mängelansprüche an den Käufer ab. Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlich sind, werden auf ausdrückliche schriftliche Anforderung zur Verfügung gestellt.
6.5. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
6.6. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs.1 Nr.2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.1 Nr.2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.
7. Allgemeine Haftungsbegrenzung
7.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2.1. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen und für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen.
7.2.2. Dieser Haftungsausschluß gilt ferner nicht, soweit eine zwingende gesetzliche Haftung besteht.
7.3. Der Schadensersatzanspruch wegen - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie - grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Verträgen mit Unternehmern ist auf das Doppelte des Warenwertes begrenzt, ausgenommen, es liegt eine Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
7.4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
8. Eigenschaften des Holzes
Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die ein Unternehmer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei Waren, die ein Verbraucher im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestanden, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Wenn der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist, ist er zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
9.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
9.3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
9.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 9.3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks, von Grundstücksrechten, des Schiffes, Schiffsbauwerkes oder Luftfahrzeugs entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziff. 9.3. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
9.6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von Ziff. 9.3. bis 9.5. auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
9.7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziff. 9.3. bis 9.5. abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
9.8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9.9. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
9.10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen ( ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Gegenüber Verbrauchern geht das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer mit Tilgung aller im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehender Forderungen über. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
10. Bauelemente
Übernimmt der Verkäufer auch den Einbau, die Verlegung oder die Montage von Bauelementen, so ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) und zwar die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB, Teil B) und die Allgemeinen Technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB, Teil C) Bestandteil aller Angebote und Verträge über solche Bauleistungen.
11. Internationales
Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung jeglicher internationaler Kaufrechtsgesetze ist ausgeschlossen.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand für Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag Bad Marienberg.
13. Gültigkeit der Bedingungen
13.1. Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in einer unwirksamen Klausel ein wirksamer angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten werden.
13.2. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Klausel am nächsten kommt. Soweit der bestehende Vertrag Anhaltspunkte liefert, sind diese maßgeblich, ansonsten findet dispositives Recht Anwendung.
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